Die Lage in Wuppertal
Nordrhein-Westfalen hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene; aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Wuppertal keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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- Bei der Stadt nachfragen
- Infrastrukturförderabgabe beim Steueramt Wuppertal anmeldenWuppertal erhebt seit 1. April 2020 eine Infrastrukturförderabgabe (5 % auf den Übernachtungspreis, umgangssprachlich Beherbergungssteuer). Anmeldung als Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Stadt; vierteljährliche Selbstberechnung und Abführung bis zum 15. nach Quartalsende.
Letzte Sichtung am 04.07.2026 · Quelle: Satzung Infrastrukturförderabgabe Wuppertal
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Vollüberlassung der Wohnung an Dritte nur mit Vermieter-Erlaubnis
Bundes-Ermächtigung der Länder zur Zweckentfremdungs-Regelung
Qualifizierter Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund (Eigenbedarf, Abriss, Renovierung)
Deutsche Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028: standardisierter Datenaustausch zwischen Kurzzeitvermietungs-Plattformen und Behörden, seit 20.05.2026.
Land
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- MG NRW — Meldegesetz Nordrhein-Westfalen
- MietSchVO NRW — NRW-Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- MietSchVO NRW, § 1 Absatz 2 (Ermächtigung nach § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB) — NRW-Mieterschutzverordnung — bestimmt Gebiete mit angespanntem Markt
