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Bonn, Nordrhein-Westfalen
Bonn hat eine eigene Wohnraumschutz-Satzung.
Sie regelt, wann eine Vermietung als Zweckentfremdung gilt.
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Ganze Wohnung in Bonn über Airbnb anbieten
Das geht
Bis zu 90 Tage im Kalenderjahr darfst du deine ganze Wohnung in Bonn ohne Stadt-Genehmigung über Airbnb oder Booking anbieten. Zeige die Nutzung vorher beim Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn an, mit den Angaben aus § 17 Abs. 4 WohnStG NRW (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lage des Wohnraums, Haupt- oder Nebenwohnung, Vertriebsweg). Die Stadt vergibt darauf die kostenlose Wohnraum-Identitätsnummer nach § 17 Abs. 5, die in jedem Inserat sichtbar angegeben sein muss. Melde außerdem jede einzelne Überlassung spätestens am zehnten Tag nach Beginn an die Stadt nach (§ 17 Abs. 6); bei ausbleibender Überlassungsanzeige erlischt die WID kraft Gesetzes. Willst du häufiger vermieten, beantrage rechtzeitig die Genehmigung beim Amt für Soziales und Wohnen — die Stadt entscheidet binnen drei Monaten, sonst gilt die Genehmigung als erteilt.
Das nicht
Inseriere nie ohne gültige Wohnraum-ID. Plattformen sind nach § 12 Absatz 7 ZeS verpflichtet, solche Angebote zu sperren, und unerlaubte Zweckentfremdung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 WohnStG NRW (Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro, die Stadt Bonn ist Bußgeldbehörde). Über 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Genehmigung ist klassische Zweckentfremdung. Auch Leerstand länger als sechs Monate fällt darunter. Als Mieter zusätzlich: Ohne Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB droht die fristlose Kündigung.
Algorithmisch erstellt, 20.05.2026 · Quelle: § 7 ZeS Bonn + WohnStG NRW § 17 Abs. 4-6
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- MG NRW — Meldegesetz Nordrhein-Westfalen
- MietSchVO NRW — NRW-Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- MietSchVO NRW, § 1 Absatz 2 (Ermächtigung nach § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB) — NRW-Mieterschutzverordnung — bestimmt Gebiete mit angespanntem Markt
Stadtdaten zuletzt geprüft: 20.4.2026
