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Mönchengladbach, Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene.
Aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Mönchengladbach keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung über Airbnb in Mönchengladbach vermieten
Das geht
In Mönchengladbach kannst du eine ganze Wohnung über Airbnb anbieten, weil die Stadt aktuell keine Wohnraumschutzsatzung nach dem WohnStG NRW erlassen hat. Kommunale Anzeigepflichten, wie sie für Köln, Düsseldorf oder Münster gelten, sind hier nicht vorgeschrieben. Sinnvoll bleibt trotzdem: Bonität und Identität der Gäste prüfen, Beherbergungsmeldeschein nach Bundesmeldegesetz vorhalten, eine Versicherung mit Klausel für Kurzzeitvermietung abschließen, ab einer gewissen Regelmäßigkeit ein Gewerbe anmelden (Borussia-Park-Saison, Messen in Düsseldorf treiben die Auslastung) und die Einnahmen sauber versteuern. Als Mieter brauchst du zusätzlich eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters speziell für Kurzzeit-/Plattformvermietung — eine pauschale Untermieterlaubnis reicht für Airbnb-Nutzung der ganzen Wohnung nicht. Für Airbnb gibt es darauf keinen § 553-Anspruch.
Das nicht
Verlass dich nicht dauerhaft auf den Status quo: Der Rat von Mönchengladbach hat seit 2022 mehrfach über eine Wohnraumschutzsatzung diskutiert, und auch die EU-Verordnung 2024/1028 verschärft ab Mai 2026 die Datenmeldepflichten der Plattformen — Behörden werden dann standardisierte Übersichten über Inserate erhalten. Wer eine Zweitwohnung permanent über Airbnb laufen lässt, läuft Gefahr, bei künftiger Satzung sofort als Zweckentfremdungsfall eingestuft zu werden, weil die Wohnung dann seit Jahren dem Wohnungsmarkt entzogen ist.
Algorithmisch erstellt, 20.05.2026 · Quelle: WohnStG NRW § 17 (Hermes-Recherche 2026-05-20)
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- MG NRW — Meldegesetz Nordrhein-Westfalen
- MietSchVO NRW — NRW-Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- MietSchVO NRW, § 1 Absatz 2 (Ermächtigung nach § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB) — NRW-Mieterschutzverordnung — bestimmt Gebiete mit angespanntem Markt
