Untervermieten in Bayern
In Bayern entscheidet jede Stadt selbst, ob sie Kurzzeitvermietung regelt. Hat deine Stadt eine Zweckentfremdungssatzung, gelten dort besondere Regeln: Oberhalb einer Tagesgrenze brauchst du eine Genehmigung, darunter reicht je nach Land eine Registrierung oder Anzeige — oft mit einer Nummer, die sichtbar ins Inserat muss. Auch ohne Satzung kann deine Stadt eigene Regeln haben — etwa eine Übernachtungs- oder Beherbergungssteuer; sonst gilt das Bundesrecht.
Rechtsgrundlage des Landes: Art. 1–3 BayZwEWG. Bußgeldrahmen, wo eine Satzung gilt: bis 500.000 € (Art. 4 BayZwEWG).
Dauerhaft vermieten ist überall normale Wohnraumvermietung — kein Zweckentfremdungsthema, dafür brauchst du keine Genehmigung. Als Mieter hast du auf die Untervermietung eines Zimmers meist sogar einen Anspruch (§ 553 BGB); für die ganze Wohnung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters (§ 540 BGB).
Kurzzeit / Airbnb: hängt von deiner Stadt ab — hat sie eine Satzung, brauchst du oberhalb einer Tagesgrenze eine Genehmigung und meist schon darunter eine Registrierung; sonst keine Genehmigung, aber kommunale Übernachtungssteuern können trotzdem gelten. Such deine Stadt unten oder über die Karte.
Städte mit eigenen Regeln
Diese Städte haben eine eigene Satzung — hier gelten zusätzliche Regeln.
Weitere Städte in Bayern
Hier gilt der oben beschriebene Landesrahmen — klick für die Details deiner Stadt.
- Fürth
- Bamberg
- Aschaffenburg
- Bayreuth
- Landshut
- Kempten (Allgäu)
- Rosenheim
- Neu-Ulm
- Schweinfurt
- Passau
- Straubing
- Freising
- Dachau
- Hof
- Kaufbeuren
- Memmingen
- Amberg
- Weiden i.d.OPf.
- Neumarkt i.d.OPf.
- Coburg
- Germering
- Schwabach
- Ansbach
- Fürstenfeldbruck
- Erding
- Deggendorf
- Forchheim
- Neuburg a.d.Donau
- Friedberg
- Schwandorf
- Landsberg am Lech
- Unterschleißheim
- Garmisch-Partenkirchen
- Königsbrunn
- Olching
- Pfaffenhofen a.d.Ilm
- Kulmbach
- Unterhaching
- Zirndorf
- Lauf a.d.Pegnitz
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