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Augsburg, Bayern
Bayern hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene.
Aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Augsburg keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung in Augsburg über Airbnb anbieten
Das geht
Augsburg hat noch keine Zweckentfremdungssatzung – eine ganze Wohnung darfst du daher derzeit über Airbnb anbieten, ohne kommunale Genehmigung oder Wohnraumschutznummer. Wenn du die Wohnung dauerhaft als Ferienunterkunft betreibst, brauchst du aber eine baurechtliche Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt: Wohnen und Beherbergungsbetrieb sind unterschiedliche Nutzungsarten. Plane mit der EU-Verordnung 2024/1028 – seit 2026 übermitteln Plattformen Host-Daten an die nationale Zugangsstelle, mit automatischem Datenaustausch an die Kommunen.
Das nicht
Achte auf drei Risiken. Erstens: Wenn Augsburg in den nächsten Jahren eine Satzung erlässt – und der politische Druck steigt – wäre die kommerzielle Ganz-Wohnungsvermietung ohne Genehmigung sofort eine Zweckentfremdung; Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich sind in Bayern möglich. Zweitens: Als Mieter geht das praktisch nie ohne Vermietererlaubnis; der BGH hat mehrfach geurteilt, dass Airbnb-Vermietung ohne Untererlaubnis ein Kündigungsgrund ist. Drittens: Eigentümer einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft müssen die Teilungserklärung prüfen, viele Erklärungen schließen Ferienvermietung aus.
Letzte Sichtung am 16.05.2026 · Quelle: Art. 1 BayZwEWG
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- BayGMPP (BayRS 210-3-I), Art. 1–12 — Bayerisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz
- BayRS 400-6-J — Bayerische Rechtssammlung — Aktenzeichen der Mieterschutzverordnung
- MiSchuV (BayRS 400-6-J), u.a. auf Grund § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB — Bayerische Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
