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Heidelberg, Baden-Württemberg
Heidelberg hat eine eigene Wohnraumschutz-Satzung.
Sie regelt, wann eine Vermietung als Zweckentfremdung gilt.
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Ganze Wohnung in Heidelberg über Airbnb anbieten
Das geht
Du hast in Heidelberg zwei Wege: Variante A — Du bleibst pro Kalenderjahr unter 10 Wochen Fremdenbeherbergung insgesamt; dann ist das nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZwEVS keine Zweckentfremdung. Du musst aber dennoch eine Registrierungsnummer bei der Stadt beantragen und gut sichtbar in jedem Inserat anzeigen. Variante B — Du willst dauerhaft über 10 Wochen vermieten: dann brauchst du eine Genehmigung der Stadt nach § 4 Abs. 1 ZwEVS. Sie wird in der Regel nur erteilt gegen Ersatzwohnraum (§ 5 ZwEVS) oder eine laufende monatliche Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen ortsüblicher Vergleichsmiete und tatsächlichem Airbnb-Ertrag (§ 6 ZwEVS). Rechne diese Zahlung gegen den Airbnb-Mehrertrag — oft lohnt sich Variante A wirtschaftlich mehr. Bist du nur Mieter der Wohnung: ohne Vermieter-Erlaubnis geht gar nichts (§ 540 BGB) — für Airbnb gibt es darauf keinen § 553-Anspruch.
Das nicht
Lass die 10-Wochen-Grenze nicht aus den Augen — die Stadt darf nach § 10 ZwEVS eine monatliche Anzeigepflicht für jede Überlassung anordnen und nach § 8 ZwEVS bei Anfangsverdacht Auskunft auch von Vermittlungsportalen verlangen. Bußgelder bis 100.000 Euro für unerlaubte Zweckentfremdung und bis 50.000 Euro für fehlende oder falsche Registrierungsnummer sind real. Wirb nie ohne sichtbare Nummer — Plattformen wie Airbnb müssen seit 20.05.2026 nach EU-Verordnung 2024/1028 Registriernummern abfragen und an die zentrale Daten-Pipeline (Bundesnetzagentur) übermitteln — wirksam in Städten mit kommunalem Registriernummer-Verfahren. Heidelberg betreibt ein solches (Registriernummer nach ZwEVS, siehe oben).
Letzte Sichtung am 20.05.2026 · Quelle: § 3 ZwEVS Heidelberg
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- BW AGBMG — Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- MietBegrV BW (GBl. 2025, Nr. 144); daneben KappVO BW und KSpFrV BW — Baden-Württemberg: Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze in angespannten Märkten
- KappVO BW — Baden-Württembergische Kappungsgrenzen-Verordnung — max. 15 % in drei Jahren
Stadtdaten zuletzt geprüft: 20.4.2026
