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Oldenburg (Oldb), Niedersachsen
Niedersachsen hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene.
Aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Oldenburg (Oldb) keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung in Oldenburg über Airbnb vermieten
Das geht
Die ganze Wohnung über Airbnb in Oldenburg vermieten ist aktuell formal-rechtlich möglich — die Stadt hat Stand Mai 2026 noch keine Zweckentfremdungssatzung erlassen, der Entwurf wird politisch beraten. Bist du Eigentümer und nutzt die Wohnung sonst gar nicht, prüfe dennoch sorgfältig: Sobald Oldenburg seine Satzung erlässt — die politische Mehrheit dafür existiert — greift das Landesgesetz mit einem Limit von 12 Wochen Fremdenbeherbergung pro Kalenderjahr. Bist du Mieter, brauchst du zusätzlich die ausdrückliche Erlaubnis deines Vermieters nach § 540 BGB für die Gesamtüberlassung. Wirtschaftlich oft attraktiver und rechtlich stabiler: möbliert befristet vermieten — siehe Karte zur befristeten Wohnungsvermietung.
Das nicht
Verlasse dich nicht darauf, dass die heutige Regelungslücke dauerhaft bleibt — Oldenburg ist in der Anlage der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung gelistet (angespannter Wohnungsmarkt), das ist nach Auffassung des Landeswirtschaftsministeriums ein starkes Indiz für Wohnraummangel und damit für einen künftigen Satzungserlass. Erstelle als Mieter kein Airbnb-Inserat ohne Erlaubnis — die komplette Überlassung ohne Genehmigung des Vermieters führt regelmäßig zur fristlosen Kündigung. Vermarkte ein Bestandsobjekt mit Airbnb-Nutzung beim Verkauf nicht als rechtssicher dauerhaft so verwertbar.
Letzte Sichtung am 16.05.2026 · Quelle: § 1 NZwEWG
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- Nds. AG BMG — Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- NMiSchuV — Niedersächsische Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- NMiSchuV, § 2 (Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB) — Niedersächsische Mieterschutzverordnung § 2 — Kappungsgrenze in angespannten Märkten
