Die Lage in Frankfurt am Main
Frankfurt am Main hat eine kommunale Ferienwohnungssatzung, die Genehmigungspflichten für wiederholte Kurzzeitvermietung regelt; eine reguläre Zweckentfremdungssatzung existiert nicht — daneben gelten die bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Letzte Sichtung am 02.07.2026 · Quelle: § 3 FFS Frankfurt
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Vollüberlassung der Wohnung an Dritte nur mit Vermieter-Erlaubnis
Bundes-Ermächtigung der Länder zur Zweckentfremdungs-Regelung
Qualifizierter Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund (Eigenbedarf, Abriss, Renovierung)
Deutsche Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028: standardisierter Datenaustausch zwischen Kurzzeitvermietungs-Plattformen und Behörden, seit 20.05.2026.
Land— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- BMGAG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- MiSchuV — Mieterschutzverordnung des Landes — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- § 1 MiSchuV — Mieterschutzverordnung des Landes § 1 — bestimmt Gebiete mit angespanntem Markt
