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Frankfurt am Main, Hessen
Frankfurt am Main hat eine kommunale Ferienwohnungssatzung.
Sie regelt Genehmigungspflichten für wiederholte Kurzzeitvermietung; eine reguläre Zweckentfremdungssatzung existiert nicht — daneben gelten die bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung in Frankfurt über Airbnb vermieten
Das geht
Wenn du deinen Hauptwohnsitz nur während eigener Abwesenheit (Urlaub, Dienstreise) vollständig vermietest, beantrage eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Ferienwohnungssatzung. Sie ist kostenlos, gilt aber nur für insgesamt höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr. Bei einer Zweitwohnung oder dauerhafter Ferienvermietung brauchst du eine Vollgenehmigung nach § 3 Abs. 1, kombiniert entweder mit Schaffung von Ersatzwohnraum nach § 4 oder einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 5. Vor dem Start: Antrag schriftlich an die Bauaufsicht stellen, Inserat erst nach Genehmigung schalten, Mieter müssen zusätzlich die Erlaubnis des Eigentümers vorlegen.
Das nicht
Geh nicht ohne Genehmigung online, das Team Wohnraumschutz scannt Airbnb- und Booking-Inserate systematisch. Seit 2018 hat die Stadt Bußgelder über 2,1 Millionen Euro festgesetzt, das OLG Frankfurt hat 2019 eine Einzel-Geldbuße von 6.000 Euro bestätigt. Verlasse dich nicht auf die Acht-Wochen-Regel, wenn die Wohnung nicht dein gemeldeter Hauptwohnsitz ist; bei Zweitwohnung greift sofort die volle Ausgleichspflicht. Die einmalige Ausgleichszahlung orientiert sich an den Durchschnittskosten geförderten Wohnraums und kann bei einer mittelgroßen Wohnung schnell in den hohen fünfstelligen Bereich gehen.
Letzte Sichtung am 15.05.2026 · Quelle: § 3 FFS Frankfurt
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- BMGAG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- MiSchuV — Bayerische Mieterschutzverordnung — Mietpreisbremse plus Kappungsgrenze
- § 1 MiSchuV — Bayerische Mieterschutzverordnung § 1 — bestimmt Gebiete mit angespanntem Markt
