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Dresden, Sachsen
Sachsen hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene.
Aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Dresden keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung in Dresden über Airbnb anbieten
Das geht
Dresden ist bis Mai 2026 die einzige sächsische Großstadt ohne aktive Zweckentfremdungssatzung — der Entwurf liegt aber seit dem 13. Mai 2026 im Stadtrat und soll für das gesamte Stadtgebiet gelten, voraussichtlich noch 2026. Solange die Satzung nicht in Kraft ist, ist die ganzjährige Airbnb-Vermietung baurechtlich nur dann sauber, wenn die Wohnung als Ferienwohnung baurechtlich genehmigt ist. Melde dich für die Dresdner Beherbergungssteuer beim Steuer- und Stadtkassenamt an, ziehe sie vom Gast ein und führe sie monatlich bis zum 15. ab. Sobald die Satzung beschlossen ist, hast du drei Monate Zeit, deine Bestandsvermietung anzuzeigen — das sichert dir zwei Jahre Übergangsfrist.
Das nicht
Plane nicht damit, dauerhaft eine ganze Wohnung als Ferienwohnung zu betreiben, ohne baurechtliche Nutzungsänderung oder spätere Zweckentfremdungsgenehmigung. Mit Inkrafttreten der Satzung sind mehr als zwölf Wochen Fremdbeherbergung pro Kalenderjahr ohne Genehmigung verboten, Bußgelder bis in den sechsstelligen Bereich sind möglich. Verpasse auch die Anzeigefrist von drei Monaten nach Inkrafttreten nicht — sonst entfällt der Bestandsschutz und du musst die Wohnung sofort wieder dem regulären Wohnungsmarkt zuführen.
To Do (2)
- Bei der Stadt nachfragen
- Beherbergungssteuer beim Steuer- und Stadtkassenamt Dresden anmeldenDresden erhebt 6 % auf den Brutto-Übernachtungspreis. Anmeldung als Beherbergungseinrichtung beim Steuer- und Stadtkassenamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Vermietung; monatliche Selbstberechnung und Abführung bis zum 15. des Folgemonats. Verstöße können mit Bußgeldern bis 10.000 € geahndet werden. Aufenthalte über zwei Monate sind ausgenommen.
Letzte Sichtung am 15.05.2026 · Quelle: § 1 SächsZwEVbG
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
Land
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- SächsAGBMG — Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- SächsMPBVO / SächsKappGrVO — Sachsen: Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in angespannten Märkten
- SächsKappGrVO — Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung — max. 15 % in drei Jahren
