Die Lage in Chemnitz
Sachsen hat ein Wohnraumschutz-Gesetz auf Landesebene; aktuell, nach unserem Kenntnisstand, hat Chemnitz keine eigene kommunale Satzung — es greift das Landesrecht neben den bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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- Bei der Stadt nachfragen
- Beherbergungssteuer beim Kassen- und Steueramt Chemnitz anmeldenChemnitz erhebt seit 1. Januar 2024 5 % auf den Brutto-Übernachtungspreis. Anmeldung als Beherbergungsbetrieb beim Kassen- und Steueramt der Stadt; monatliche Erklärung und Abführung. Auszubildende und Umschüler sind befreit; Aufenthalte über sechs Monate ebenfalls.
Letzte Sichtung am 05.07.2026 · Quelle: § 1 SächsZwEVbG
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Vollüberlassung der Wohnung an Dritte nur mit Vermieter-Erlaubnis
Bundes-Ermächtigung der Länder zur Zweckentfremdungs-Regelung
Qualifizierter Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund (Eigenbedarf, Abriss, Renovierung)
Deutsche Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028: standardisierter Datenaustausch zwischen Kurzzeitvermietungs-Plattformen und Behörden, seit 20.05.2026.
Land
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- SächsAGBMG — Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- SächsMPBVO / SächsKappGrVO — Sachsen: Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in angespannten Märkten
- SächsKappGrVO — Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung — max. 15 % in drei Jahren
