Untervermieten in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein entscheidet jede Stadt selbst, ob sie Kurzzeitvermietung regelt. Hat deine Stadt eine Zweckentfremdungssatzung, gelten dort besondere Regeln: Oberhalb einer Tagesgrenze brauchst du eine Genehmigung, darunter reicht je nach Land eine Registrierung oder Anzeige — oft mit einer Nummer, die sichtbar ins Inserat muss. Auch ohne Satzung kann deine Stadt eigene Regeln haben — etwa eine Übernachtungs- oder Beherbergungssteuer; sonst gilt das Bundesrecht.
Rechtsgrundlage des Landes: § 10 SHWoSchG. Bußgeldrahmen, wo eine Satzung gilt: bis 100.000 € (§ 17 SHWoSchG).
Dauerhaft vermieten ist überall normale Wohnraumvermietung — kein Zweckentfremdungsthema, dafür brauchst du keine Genehmigung. Als Mieter hast du auf die Untervermietung eines Zimmers meist sogar einen Anspruch (§ 553 BGB); für die ganze Wohnung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters (§ 540 BGB).
Kurzzeit / Airbnb: hängt von deiner Stadt ab — hat sie eine Satzung, brauchst du oberhalb einer Tagesgrenze eine Genehmigung und meist schon darunter eine Registrierung; sonst keine Genehmigung, aber kommunale Übernachtungssteuern können trotzdem gelten. Such deine Stadt unten oder über die Karte.
Städte mit eigenen Regeln
Diese Städte haben eine eigene Satzung — hier gelten zusätzliche Regeln.
Weitere Städte in Schleswig-Holstein
Hier gilt der oben beschriebene Landesrahmen — klick für die Details deiner Stadt.
- Flensburg
- Norderstedt
- Neumünster
- Elmshorn
- Pinneberg
- Wedel
- Ahrensburg
- Geesthacht
- Itzehoe
- Rendsburg
- Henstedt-Ulzburg
- Reinbek
- Schleswig
- Bad Oldesloe
- Husum
- Kaltenkirchen
- Quickborn
- Heide
- Eckernförde
- Bad Schwartau
- Schenefeld
- Uetersen
- Glinde
- Bad Segeberg
- Halstenbek
- Eutin
- Schwarzenbek
- Preetz
- Stockelsdorf
- Bargteheide
- Neustadt in Holstein
- Ratekau
- Bad Bramstedt
- Rellingen
- Ratzeburg
- Tornesch
- Sylt
- Schwentinental
- Wentorf bei Hamburg
- Barsbüttel
Deine Stadt nicht dabei? Stadt suchen oder auf der Karte finden.
