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Halle (Saale), Sachsen-Anhalt
Aktuell, nach unserem Kenntnisstand, regeln weder Sachsen-Anhalt noch Halle (Saale) Zweckentfremdung.
Es gelten die bundesrechtlichen Regeln (§ 535, § 553 BGB).
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Ganze Wohnung über Airbnb in Halle vermieten
Das geht
Halle ist hier vergleichsweise frei: Mangels Zweckentfremdungsverbot in Sachsen-Anhalt darfst du auch deine komplette Wohnung kurzzeitig über Airbnb vermieten. Pflicht ist die Anmeldung als Beherbergungseinrichtung beim Steueramt der Stadt innerhalb eines Monats nach Aufnahme. Ab dann ziehst du von jedem Gast 4 Prozent Beherbergungssteuer auf den Übernachtungspreis ein, meldest sie monatlich an und überweist den Betrag bis zum 15. des Folgemonats. Führe für jede Buchung einen besonderen Meldeschein nach § 8 BMG-AG LSA mit Gastdaten und Aufenthaltsdauer. Prüfe vor dem Start, ob deine Vermietung gewerblich wird (zusätzliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Frühstück, hoher Wechsel) — dann ist außerdem eine Gewerbeanmeldung beim Team Gewerbe der Stadt nötig.
Das nicht
Wenn du nicht Eigentümer, sondern Mieter bist, vermiete deine ganze Wohnung nie ohne schriftliche Erlaubnis deines Vermieters über Airbnb — § 540 BGB lässt dem Vermieter weitgehend freie Hand bei der Verweigerung, und eine Abmahnung folgt in der Regel sehr schnell. Vergiss bei der Steueranmeldung nicht die Befreiungstatbestände (Minderjährige, Schwerbehinderte, beruflich Reisende unter 27 mit Ausbildungsnachweis) — dokumentiere sie sauber, sonst haftest du am Ende selbst für die nicht eingezogene Steuer.
To Do (2)
- Bei der Stadt nachfragen
- Beherbergungssteuer beim Steueramt Halle (Saale) anmeldenHalle erhebt seit 1. Januar 2025 4 % auf den Brutto-Übernachtungspreis (Beherbergungssteuersatzung vom 19.06.2024). Anmeldung als Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Stadt; monatliche Erklärung bis zum 15. des Folgemonats an die Stadtkasse. Vermietungen mit Mietvertrag länger als sechs Monate sind ausgenommen.
Letzte Sichtung am 16.05.2026 · Quelle: § 540 BGB + Bundesmeldegesetz
Welche Gesetze gelten?
Bundesrecht setzt den Rahmen, Landesrecht konkretisiert, Kommunen vollziehen.
EU / Bund
§ 553 BGB
Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis bei berechtigtem Interesse
Quelle →
§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnung)
Quelle →
§ 553, § 540 BGB
Quelle →
§ 540 BGB
Vollüberlassung der Wohnung an Dritte nur mit Vermieter-Erlaubnis
Quelle →
Art. 6 § 1 MietRVerbG
Bundes-Ermächtigung der Länder zur Zweckentfremdungs-Regelung
Quelle →
§ 575, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Quelle →
Land— keine spezifische Regelung
Kommune— keine spezifische Regelung
Weitere relevante Vorschriften
- § 556d BGB — Mietpreisbremse — Wiedervermietung max. 10 Prozent über ortsüblicher Vergleichsmiete
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
- § 19 BMG — Bundesmeldegesetz — Wohnungsgeberbestätigung pflicht bei Anmeldung
- § 29 BMG — Bundesmeldegesetz — Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
- §§ 21, 22 Nr. 3, 15 EStG — Einkommensteuergesetz — Vermietung als Einkunftsart
- § 14 GewO — Gewerbeordnung — Anzeigepflicht bei gewerbsmäßiger Vermietung
- BMG-AG LSA — Sachsen-Anhaltsches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
