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Untervermieten in Thüringen

Thüringen hat kein Landes-Zweckentfremdungsgesetz — und ohne ein solches Gesetz kann keine Stadt hier eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Für Kurzzeitvermietung gibt es in Thüringen deshalb keine kommunalen Genehmigungs- oder Registrierungspflichten. Übernachtungssteuern erheben unter anderem Erfurt (5 Prozent, ab 2027: 7 Prozent) und Weimar (Kulturförderabgabe als Pauschale je Übernachtung; Stand Juli 2026). Daneben gilt das Bundesrecht: Erlaubnis des Vermieters bei Mietwohnungen, Gäste-Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuerpflicht für deine Einnahmen.

Dauerhaft vermieten ist überall normale Wohnraumvermietung — kein Zweckentfremdungsthema, dafür brauchst du keine Genehmigung. Als Mieter hast du auf die Untervermietung eines Zimmers meist sogar einen Anspruch (§ 553 BGB); für die ganze Wohnung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters (§ 540 BGB).

Kurzzeit / Airbnb: mangels Landesgesetz keine Zweckentfremdungs-Sonderregel; bundesweite Pflichten gelten trotzdem (der besondere Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuer). Einzelne Städte erheben zudem eine Übernachtungssteuer — vor Ort prüfen.

Städte mit eigenen Regeln

Geprüfte Städte in diesem Land.

Weitere Städte in Thüringen

Hier gilt der oben beschriebene Landesrahmen — klick für die Details deiner Stadt.

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