Untervermieten in Thüringen
Thüringen hat kein Landes-Zweckentfremdungsgesetz — und ohne ein solches Gesetz kann keine Stadt hier eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Für Kurzzeitvermietung gibt es in Thüringen deshalb keine kommunalen Genehmigungs- oder Registrierungspflichten. Übernachtungssteuern erheben unter anderem Erfurt (5 Prozent, ab 2027: 7 Prozent) und Weimar (Kulturförderabgabe als Pauschale je Übernachtung; Stand Juli 2026). Daneben gilt das Bundesrecht: Erlaubnis des Vermieters bei Mietwohnungen, Gäste-Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuerpflicht für deine Einnahmen.
Dauerhaft vermieten ist überall normale Wohnraumvermietung — kein Zweckentfremdungsthema, dafür brauchst du keine Genehmigung. Als Mieter hast du auf die Untervermietung eines Zimmers meist sogar einen Anspruch (§ 553 BGB); für die ganze Wohnung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters (§ 540 BGB).
Kurzzeit / Airbnb: mangels Landesgesetz keine Zweckentfremdungs-Sonderregel; bundesweite Pflichten gelten trotzdem (der besondere Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuer). Einzelne Städte erheben zudem eine Übernachtungssteuer — vor Ort prüfen.
Städte mit eigenen Regeln
Geprüfte Städte in diesem Land.
Weitere Städte in Thüringen
Hier gilt der oben beschriebene Landesrahmen — klick für die Details deiner Stadt.
- Jena
- Gera
- Weimar
- Gotha
- Nordhausen
- Eisenach
- Ilmenau
- Mühlhausen/Thüringen
- Suhl
- Altenburg
- Saalfeld/Saale
- Arnstadt
- Meiningen
- Rudolstadt
- Sonneberg
- Apolda
- Bad Salzungen
- Sondershausen
- Leinefelde-Worbis
- Greiz
- Schmalkalden
- Sömmerda
- Heilbad Heiligenstadt
- Bad Langensalza
- Zeulenroda-Triebes
- Schmölln
- Waltershausen
- Dingelstädt
- Zella-Mehlis
- Pößneck
- Hildburghausen
- Eisenberg
- Schleusingen
- Meuselwitz
- Ohrdruf
- Bleicherode
- Bad Frankenhausen/Kyffhäuser
- Steinbach-Hallenberg
- Gerstungen
- Neustadt an der Orla
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