Untervermieten in Saarland
Das Saarland hat kein Landes-Zweckentfremdungsgesetz — und ohne ein solches Gesetz kann keine Stadt hier eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Für Kurzzeitvermietung gibt es im Saarland deshalb keine kommunalen Genehmigungs- oder Registrierungspflichten. Eine Übernachtungssteuer erhebt Saarbrücken: seit dem 1. April 2026 3,5 Prozent auf den Übernachtungspreis (Stand Juli 2026). Daneben gilt das Bundesrecht: Erlaubnis des Vermieters bei Mietwohnungen, Gäste-Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuerpflicht für deine Einnahmen.
Dauerhaft vermieten ist überall normale Wohnraumvermietung — kein Zweckentfremdungsthema, dafür brauchst du keine Genehmigung. Als Mieter hast du auf die Untervermietung eines Zimmers meist sogar einen Anspruch (§ 553 BGB); für die ganze Wohnung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters (§ 540 BGB).
Kurzzeit / Airbnb: mangels Landesgesetz keine Zweckentfremdungs-Sonderregel; bundesweite Pflichten gelten trotzdem (der besondere Meldeschein seit 2025 nur noch für ausländische Gäste, Steuer). Einzelne Städte erheben zudem eine Übernachtungssteuer — vor Ort prüfen.
Städte mit eigenen Regeln
Geprüfte Städte in diesem Land.
Weitere Städte in Saarland
Hier gilt der oben beschriebene Landesrahmen — klick für die Details deiner Stadt.
- Neunkirchen
- Homburg
- Völklingen
- Saarlouis
- St. Ingbert
- Merzig
- St. Wendel
- Dillingen/ Saar
- Blieskastel
- Lebach
- Heusweiler
- Püttlingen
- Schwalbach
- Wadgassen
- Bexbach
- Schmelz
- Eppelborn
- Losheim am See
- Wadern
- Sulzbach/ Saar
- Illingen
- Schiffweiler
- Beckingen
- Rehlingen-Siersburg
- Riegelsberg
- Ottweiler
- Saarwellingen
- Spiesen-Elversberg
- Quierschied
- Mettlach
- Tholey
- Überherrn
- Kleinblittersdorf
- Mandelbachtal
- Marpingen
- Kirkel
- Friedrichsthal
- Merchweiler
- Nohfelden
- Perl
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